Donnerstag, 21 März, 2013 - 20:30
schleusen#30: 200 Jahre Ausländerrecht
... sind 200 Jahre gegen Menschenrecht und Partizipation.
Als Friedrich-Wilhelm III am 20. März 1813 mit dem Pass-Reglement für Preußen auch „fremdenrechtliche“ Regelungen erstmals umfangreich kodifizierte, bestand dafür ein ganz konkreter Anlass: Er hatte zeitgleich Frankreich den Krieg erklärt („An mein Volk“). Damit begann ein modernes Rechtsregime zu wirken, das bis heute auf der Unterscheidung zwischen denen beruht, die dazu gehören, und jenen anderen, für die das „Ausländerrecht“ die „ursprüngliche Rechtlosigkeit“ des „Fremden“, das nicht bekannt werden soll, mit einer überschaubaren Vielzahl von Ideen der Exklusion perpetuiert.
Thomas Moritz, Rechtsanwalt, und Michael Plöse, Lehrbeauftragter, unternehmen einen unsystematischen und leider aktuellen Maßnahmen-Ausflug in die Rechtsgeschichte von 200 Jahren deutscher Selbstfindung.
Geöffnet ab 19:30 Uhr, Beginn um 20:00 Uhr. Eintritt frei.
„Fremde“ sind nicht von „hier“. Wäre es so einfach, könnte juristisch auch einfach mit diesem Sachverhalt umgegangen werden: Denn wer (noch) „fremd“ ist, kann schnell „bekannt“ werden.
Die Verwaltungspraxis und ihre theoriebildenden Autoren, seit Anfang des 19. Jahrhunderts schließlich auch die Gesetzgeber haben demgegenüber durch das Migrationsrecht ein macht- politisches Bedürfnis nachvollzogen, welches das personen(gruppen)bezogene Merkmal des „Fremdseins“ erst als eine juristische Institution konstituierte, deren Sinn es war, das „Fremde“vom eigenen Rechtskreis auszuschließen. Das Fremdenrecht konservierte so die „ursprüngliche Rechtlosigkeit“ der Fremden unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts. So sollte nicht nur
verhindert werden, dass bekannte „Fremde“ plötzlich „heimisch“ würden.Vielmehr diente es von Anfang an zugleich der Rechtfertigung innerstaatlicher Ausgrenzungen: Auch „Heimisches“ konnte so als „Fremdes“ behandelt und also rechtlos werden bzw. sein, wenn es nicht in das Bild des landesherrlich Opportunen passte – Arme, Juden, „Landstreicher“/ „Vagabonden“, „Arbeitsscheue“ und Kranke. So etablierte sich das Migrationsrecht in zunehmender Ablösung vom Strafrecht als
ordnungspolitisches Verwaltungssonderrecht. Es sollte der – durch die im Zuge der Auflösung feudaler Personalhoheiten entstandenen Freizügigkeit und durch neumodische Vorstellungen wie der 1789 postulierten Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte – erschütterten Obrigkeit weitgehende Kontroll- und Disziplinierungsbefugnisse verschaffen.